Seit 2010 enthält die ArbStättV einen eigenen Paragraphen zu den Folgen von Verstößen und Versäumnissen. Wenn ein Betrieb Pflichten aus der ArbStättV vernachlässigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit gelten. Für solche Nachlässigkeiten gibt es viele Beispiele (s. Tabelle). Zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit greift bei Vorsatz das Strafrecht! Das kann eine Geldstrafe bedeuten, schließt aber auch Freiheitsstrafen nicht aus, wenn das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten vorsätzlich gefährdet werden.
20.08.2019 By Kommentar verfassen
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