Das Arbeitsschutzgesetz, § 7 Abs. 2, die BG-Vorschrift DGUV V 1 (bisherige VBG 1) „Allgemeine Vorschriften“ Unterrichtung und Unterweisung (§ 12 ArbSchG konkretisiert) der Beschäftigten (§ 9 BetrSichV) und weitere spezielle Unfallverhütungsvorschriften sowie staatliche Arbeitsschutzvorschriften verpflichten den Unternehmer, seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Einbindung der Unterweisung in die Struktur der betrieblichen Maßnahmen ist Pflicht des verantwortlich handelnden Vorgesetzten. Die Unterweisung umfaßt neben der Vermittlung von Wissen (Information) auch Fragen der Eignung (Können) und der Motivation (Wollen).
Erstunterweisung:
Alle Neulinge am Arbeitsplatz (besonders Auszubildende, neu eingestellte Mitarbeiter) sind vor Arbeitsbeginn zu unterweisen.
Wiederholungsunterweisung:
Die Unterweisungen sind entsprechend der Forderungen in den Vorschriften „angemessenen Zeitabständen“, Unterweisungen aus besonderem Anlass: Beim Arbeitsplatzwechsel, Einsatz einer neuen Maschine, Verwendung eines neuen Arbeitsstoffes, Einführung eines neuen Arbeitsverfahrens, nach einem Arbeitsunfall oder Beinaheunfall.
In einzelnen Unternehmen hat sich das so genannte „fünf-Minuten-Gespräch“ oder die „Kurzunterweisung“ bewährt.Die Teilnehmerzahl sollte möglichst zehn Personen nicht überschreiten. Die zu behandelnden Unterweisungsthemen ergeben sich aus den betrieblichen Gegebenheiten. Sparen Sie sich die Mühe, eigene Unterweisungen auszuarbeiten. Wir bieten preisgünstige Erstunterweisungen und Unterweisungen im PowerPoint-Format an, die Sie sofort einsetzen können.
Allgemeine Hinweise:
Zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist es wichtig, Gefahren zu erkennen, darzustellen und spezifische Unterweisungen durchzuführen. Die Unterweisung ist die Anweisung und Erläuterung der Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die auf den konkreten Arbeitsplatz ode den Aufgabenbereich ausgerichtet ist.
Sie muss von den Vorgesetzten bei der Einstellung, bei Veränderungen der Aufgabenbereiche, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist an die Gefährdungen anzupassen und erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen. Die Pflicht zur Unterweisung ist in § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 9 BetrSichV, und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift »Allgemeine Vorschriften« vorgeschrieben.Nicht ordnungsgemäß durchgeführte oder unterlassene Unterweisungen können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
§ 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz lautet:
»Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.«
§ 7 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift »Allgemeine Vorschriften« lautet:
»Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich , zu unterweisen.«
Im Rahmen der Unterweisung sollten insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Gefährdungsgrad und Gefährdungsart für die Beschäftigten
- Anzahl und Schwere der eingetretenen Arbeits- und Wegeunfälle sowie der Berufskrankheiten
- Anzahl der Verbandbucheintragungen
- Entwicklung der Gefährdungen
- Änderungen in der betrieblichen Organisation, insbesondere der Arbeitssicherheitsorganisation
- Änderungen im Betriebsablauf
- Einführung neuer Technologien, Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren
- Einführung neuer persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. Körperschutzmittel)
- Forderungen aus Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften
- Forderungen aus Betriebsanleitungen technischer Arbeitsmittel
- Forderungen aus Betriebsanweisungen für verwendete Gefahrstoffe
- Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdungen
- Zusammenarbeit mit Beschäftigten anderer Arbeitgeber bzw. Unternehmer
- Betriebliche Regelungen wie: Betriebsvereinbarungen, Betriebsanweisungen
- Arbeitsanweisungen müssen ebenfalls Bestandteil einer Unterweisung sein