Täglich erreichen uns Fragen rund um das Theme Rehabilitation. Dieses Mal geht es um die Frage, ob tätliche Auseinandersetzungen während der Arbeitszeit versichert sind.
Frage: Ich arbeite in einem Club. Ein Gast schlug mit einer Flasche auf mich ein und traf mich am Kopf. Davor hatte ich versucht, den Streit zwischen ihm und einem anderen Gast zu schlichten.
Anwort: Entscheidend ist hier der Grund für den Streit oder die körperliche Auseinandersetzung, in dessen Folge es zur Verletzung kam. Hatte die Auseinandersetzung private Gründe oder ist diese aus der versicherten Tätigkeit erwachsen.
In diesem Fall ist es eindeutig, dass sie betrieblich beding war, als kommt die entsprechende Berufsgenossenschaft (in diesem Fall die BGN) für die Folgen auf. Der Unfall gilt als Arbeitsunfall. Anders ist es natürlich, wenn der Streit privater Natur gewesen wäre. Das Gleiche gilt auch für eine Auseinandersetzung zwischen Kolleginnen und Kollegen. Streiten sich zum Beispiel während der Arbeitszeit zwei Mitarbeiter um die Benutzung eines Küchengerätes und endet dieser Streit in einer Schlägerei, so besteht Versicherungsschutz.
Anders sähe es aus, wenn sich die beiden wegen privater Gründe gestritten und geschlagen hätten, beispeilsweise wegen Autos, Sport oder Politik. Für diese tritt die gesetzliche Unfallversicherung nicht ein.
Quelle: BGN