Mitarbeiterunterweisung

Mitarbeiterunterweisungen

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber vor, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Dabei hat die Mitarbeiterunterweisung Anweisungen und Erläuterungen zu beinhalten, die auf den Arbeitsplatz bzw. den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Ebenso verpflichtet § 4 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV V1) und der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV § 9 den Unternehmer, seine Mitarbeiter vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen.

Wir führen für Sie die Mitarbeiterunterweisung „vor Ort“ in Ihrem Betrieb durch. Die zu behandelnden Unterweisungsthemen ergeben sich aus den betrieblichen Gegebenheiten.

Allgemeine Themen bzw. Unterweisungsinhalte sind z.B.:

  • Rechte und Pflichten der Mitarbeiter
  • Verkehrssicherheit
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • Verhalten bei Unfällen
  • vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und Verhalten im Brandfall
  • Erste Hilfe (Einrichtungen und Organisation)
  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • Ordnung und Sauberkeit

arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, wie z.B. durch Über- und Unterforderung, psychische Belastungen, Organisation der Arbeitsabläufe
Betriebsspezifische Themen können z.B. sein:

  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • Umgang mit Maschinen
  • Transportarbeiten
  • elektrische Betriebsmittel
  • Lärm
  • Schweißen und Schneiden
  • Anschlagen von Lasten
  • hochgelegene Arbeitsplätze
  • Hautschutz, Hautpflege, Hautreinigung
  • Betriebssicherheitsverordnung

§ 9 (1) Unterrichtung und Unterweisung:

Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen.
Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

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