Neue Unfallverhütungsvorschrift für Tierhaltung

Am 1. April tritt die novellierte Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung in Kraft. Damit werden Tierbetreuer noch besser geschützt.

Die Neuerungen in der VSG 4.1 sind:

Für Rinderhalter:

  • In Anlagen ausreichend Fixier- und Separier-Einrichtungen für Einzeltiere und Gruppen
  • Beim Besamen/Behandeln dürfen sich keine weiteren freilaufenden Tiere in dem Bereich aufhalten

Deckbullen in der Milchviehhaltung: 

  • Separate Unterbringung,
  • Mitlaufen im Milchviehstall ist unzulässig,  
  • Fixieren oder Separieren beim Zusammenführen und vor Betreten der Bucht,
  • Helfer benötigen Tierkenntnisse zum sicheren Umgang mit Rindern.

Für Pferdehalter:

  • Ausstattung von Reithallen (u. a. hinsichtlich Höhe, Banden und Spiegel)
  • Tierbetreuer benötigen Kenntnisse zum sicheren Umgang mit Pferden•    Regelmäßige Kontrolle der persönlichen Schutzausrüstung
  • Verhalten beim Loslassen der Pferde.

Für Schweinehalter:

  • Ferkelkastration darf nicht die Gesundheit der Tierbetreuer gefährden.

Für alle Nutztierhalter:

  • Tiere aus dem Bestand entfernen, die sich aggressiv verhalten und Menschen gefährden können, spätestens nach einem Angriff.

Drei Jahre Übergangsfrist

Um die neuen baulichen Anforderungen umzusetzen, wird den Unternehmern für bestehende Anlagen eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt. Das heißt, die notwendigen Umbauten können bis zum 1. April 2024 erfolgen. Neue Stallbauten müssen bereits ab 1. April 2021 den Neuanforderungen entsprechen. Die VSG 4.1 ist im Internet abrufbar: http://www.svlfg.de/gesetze-vorschriften-im-Arbeitsschutz