Betriebsanweisung erstellen lassen

Ich erstelle Ihre Betriebsanweisungen

Wir nehmen Ihnen die Arbeit ab und erstellen Ihnen die notwendigen Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung.

Die Erstellung von Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung ist eine Pflicht des Unternehmers zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Beispiele von Forderungen nach Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung finden Sie in folgenden rechtlichen Vorgaben:

Arbeitsschutzgesetz:
§ 4 (7) Allgemeine Grundsätze:
… den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen…

Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung

Betriebssicherheitsverordnung:
§ 9 (1) Unterrichtung und Unterweisung:
(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und soweit erforderlich, Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit § 3 (2):

Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit:
§ 6 Unterweisung:
Bei der Unterweisung nach § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass den Beschäftigten angemessene Informationen und, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

Gefahrstoffverordnung:
§ 20 Betriebsanweisung (1):
Der Arbeitgeber hat eine Arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.

Biostoffverordnung § 12 (1):
Forderung nach Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung für die Schutzstufe 2 – 4.

Baustellenverordnung § 5 (2):
Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen in Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung zu informieren.

Unfallverhütungsvorschrift:
BGV A1 Grundsätze der Prävention (bisher VBG 1)§ 4 Unterweisung der Versicherten anhand von Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung

Wir erstellen für Sie individuelle Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung.

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