Beauftragung

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Beauftragte Personen

Der Gesetzgeber fordert für die betriebliche Umsetzung Umweltschutz, die Arbeitssicherheit die Bestellung von Betriebsbeauftragten bzw. beauftragten Personen.
Dem Betriebsbeauftragten obliegt eine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

  • Aufklärungsfunktion gegenüber der Belegschaft
  • Initiativfunktion (Einwirken auf Einführung umweltfreundlicher Techniken)
  • Berichtsfunktion gegenüber der Geschäftsleitung

Um dieses vielseitige Aufgabenspektrum abdecken zu können, sind Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlich. Die Bestellung der Betriebsbeauftragten hat schriftlich (Ausnahme Sachkundiger WHG) unter Angabe des Aufgabenbereiches zu erfolgen. Bestellung, Änderungen im Aufgabenbereich und Abberufung sind außer beim Sachkundigen WHG, dem Gefahrgutbeauftragten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit der jeweils zuständigen Behörde formlos anzuzeigen.

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