Bildschirmarbeitsplätze & Bildschirmarbeitsverordnung

ergonomische Bildschirmarbeitsplätze

Gesetzliche Grundlagen

Im Rahmen des Gutachtens werden die Büros hinsichtlich der ergonomischen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkte analysiert. Zugrunde gelegt wurden dabei die gesetzlichen Anforderungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie den Arbeitsstätten Richtlinien (ASR).

Die gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Bildschirmgeräten ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten vom 20. Dezember 1996 (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV). In § 3 der Verordnung wird der Arbeitgeber verpflichtet, „die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen, zu ermitteln und zu beurteilen“. Paragraph 4 der Bildschirmarbeitsverordnung fordert geeignete Maßnahmen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen. Die tägliche Arbeit am Bildschirmgerät ist durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen so zu gestalten, dass die Belastungen verringert werden (§ 5).

Alle Bildschirmarbeitsplätze waren bis zum 21.08.97 einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu unterziehen. Die erforderlichen Maßnahmen sollten daher bis zum 21.08.97 dokumentiert sein. Bis zum 31. Dezember 1999 müssen alle Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs der Bildschirmarbeitsverordnung entsprechen.

Zahlreiche sicherheitstechnische und arbeitshygienische Anforderungen werden an Arbeitsplätze und -stätten gestellt. Mit der Maßgabe einer einheitlichen Gestaltung von Arbeitsstätten wurde die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) erlassen. Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich auf alle Tätigkeiten und enthält u.a. Anforderungen an Büros. Sie gilt für bestehende und für geplante Betriebe. Bei Neueinrichtungen sind alle Vorschriften der Verordnung anzuwenden. Bei vorhandenen Arbeitsräumen oder Betrieben sind einzelne Vorschriften unter Umständen dann nicht anzuwenden, wenn erhebliche Umbauten oder Umorganisationen notwendig würden.

Ergänzend zu dieser Verordnung werden die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) angewandt. Sie enthalten die wichtigsten allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizi- nischen und hygienischen Regeln und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Hierdurch werden weitere Möglichkeiten aufgeführt, wie die einzelnen Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung umzusetzen sind.

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