Betriebssicherheitsverordnung

Betreibssicherheitsverordnungen erstellen lassen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Information über die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben:
  • Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV)
  • Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV)
  • Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV)
  • Bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen, dies gilt insbesondere für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV)
  • Nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV)
  • Unterrichtung und Unterweisung (§ 12 ArbSchG konkretisiert) der Beschäftigten (§ 9 BetrSichV)
  • Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen
  • vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV) wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können bei außergewöhnlichen Ereignissen – außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV) nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)
  • Aufbewahrung der Prüfergebnisse
  • zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV) aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)

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